Die Verletztenrente wird mindestens nach einem Jahresarbeitsverdienst von 44.940 € berechnet. Zu Grunde gelegt wird die Bezugsgröße nach §18 Abs.1 SGB IV.
Kann ein Unfallverletzter keinen höheren Jahresarbeitsverdienst nachweisen, wird die Berechnungsgrundlage der Rente mit Mehrleistungen auf die o.g. Mindest-Jahresarbeitsverdienste angehoben.
Die Höchstgrenze des JAV beträgt das 3-fache der Bezugsgröße, also 134.820 €.
Für die Rentenberechnung ist der Jahresarbeitsverdienst ausschlaggebend.
Sollte Ihr Jahresarbeitsverdienst unter dem Mindestwert (Bezugsgröße § 18 SGB IV) liegen, wird er automatisch angepasst. Als Höchstgrenze ist der dreifache Wert der Bezugsgröße anzusetzen. Ein höherer Jahresarbeitsverdienst muss entsprechend gekürzt werden.
Hinweis: Bei unter 18-jährigen und Beziehern von Altersrente weicht die Berechnung ab.
Generell werden laufende Renten ab 20% MdE gewährt. Es werden nur MdE-Grade in 10%-Schritten ermittelt (wenige Ausnahmen möglich).
So genannte Stützrenten in Höhe von 10% MdE werden nur gewährt, wenn auf Grund eines anderen Arbeitsunfalls ebenfalls eine MdE besteht und zusammen mind. 20% erreicht werden.
Mehrleistungen stellen eine besondere Anerkennung für im Interesse des Gemeinwohls tätig gewordene Feuerwehrangehörige dar.
Mehrleistungen werden von der Vertreterversammlung der HFUK Nord beschlossen und satzungsgemäß nach § 94 SGB VII auf gesetzlicher Grundlage gewährt.
Die Mehrleistungen betragen das 2,25-fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 SBG VII und richten sich nach der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit.